ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

GREINIG Versorgungstechnik GmbH
Felix-Wankel-Straße 18
74626 Bretzfeld-Schwabbach

§1 Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle vertraglichen Beziehungen über Lieferungen und Leistungen der Greinig Versorgungstechnik GmbH im Bereich Heizung, Lüftung, Sanitär und Klima (HLSK), auch wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart werden.

1.2 Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

1.3 Individuelle Vereinbarungen und speziellere Vertragsbedingungen (z. B. Angebote oder Zusatzvereinbarungen) haben Vorrang vor diesen AGB.

§2 Vertragsgrundlage

2.1 Ein Vertrag kommt zustande, sobald der Auftrag schriftlich bestätigt wird oder mit der Ausführung der Leistung begonnen wurde.

2.2 Änderungen oder Anpassungen, die im Zuge der Ausführung notwendig und zumutbar sind, bleiben vorbehalten.

2.3 Bei widersprüchlichen Regelungen gilt folgende Rangfolge: Zuerst der Individualvertrag, danach die Leistungsbeschreibung, anschließend das Angebot und zuletzt diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2.4 Mit Abgabe einer Bestellung ist der Kunde für 30 Tage an diese gebunden. Innerhalb dieses Zeitraums kann die Bestellung nicht einseitig zurückgezogen werden, und wir können sie zu den vereinbarten Bedingungen bearbeiten.

§3 Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Die angegebenen Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

3.2 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen netto ohne Abzug zahlbar, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

3.3 Abschlagszahlungen können entsprechend dem Leistungsfortschritt verlangt und auf die Gesamtsumme angerechnet werden. Bereits geleistete Zahlungen werden entsprechend verrechnet.

3.4 Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet.

3.5 Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

3.6 Zahlungen erfolgen ausschließlich per Banküberweisung.

3.7 Skonti oder Rabatte werden nur bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsfrist gewährt. Bei Teilzahlungen oder Abschlagszahlungen gilt der Skonto- oder Rabattanspruch nur für den jeweils fristgerecht gezahlten Betrag. Ein Skonto- oder Rabattanspruch besteht nicht bei Zahlungsverzug oder bei Rückbuchungen.

§4 Leistungsumfang und Ausführung

4.1 Der Leistungsumfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung, dem Angebot und dem Individualvertrag. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

4.2 Die Leistungen werden als Stundenlohnarbeit nach Aufwand erbracht, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

4.3 Der Auftraggeber stellt sämtliche zur Leistungserbringung erforderlichen Voraussetzungen wie Zugang, Strom, Wasser, Freigaben oder Genehmigungen rechtzeitig zur Verfügung. Verzögert sich die Ausführung aufgrund fehlender Mitwirkung, trägt der Auftraggeber die daraus entstehenden Kosten.

4.4 Material, das für die Ausführung benötigt wird, wird grundsätzlich bereitgestellt; die Kosten hierfür werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.

4.5 Für Schäden, Verzögerungen oder sonstige Mehrkosten, die durch nicht rechtzeitige oder unvollständige Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, wird keine Haftung übernommen.

§5 Leistungsfristen und Mitwirkungspflichten

5.1 Vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

5.2 Die Frist beginnt mit dem Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch erst, nachdem der Auftraggeber alle erforderlichen Unterlagen, Nachweise und Mitwirkungen vollständig bereitgestellt hat. Werden diese Unterlagen, Genehmigungen oder

Mitwirkungen verspätet bereitgestellt, verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen entsprechend.

5.3 Der Auftraggeber hat alle für die Leistungserbringung relevanten Informationen und Unterlagen bei Vertragsschluss bzw. unverzüglich ab dem Zeitpunkt, an dem er diese erhält, schriftlich mitzuteilen oder zu übergeben.

5.4 Ergeben sich Neuerungen oder Änderungen hinsichtlich Plänen, Unterlagen, Änderungswünschen oder sonstigen Abweichungen im Laufe der Leistungszeit, ist der Auftraggeber verpflichtet, dies schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er diese Mitteilung, sind die Änderungen für die Leistungserbringung nicht verbindlich.

5.5 Erweisen sich die mitgeteilten Informationen oder Unterlagen als falsch oder weichen sie von später übergebenen Unterlagen ab, trägt der Auftraggeber die Kosten der Richtigstellung und Änderung.

5.6 Übergebene Pläne, Daten und sonstige Unterlagen sind urheberrechtlich geschützt und unterliegen der Geheimhaltungspflicht. Sie sind auf Verlangen zurückzugeben. Die Aushändigung stellt keine Übertragung von Urheberrechten dar.

5.7 Ereignisse wie höhere Gewalt, Naturkatastrophen, behördliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen oder sonstige unvorhersehbare Umstände verlängern die Ausführungsfrist angemessen.

5.8 Wir verpflichten uns, den Kunden unverzüglich über absehbare Verzögerungen zu informieren.

§6 Abnahme

6.1 Werkleistungen sind vom Auftraggeber abzunehmen, sobald sie vertragsgemäß erbracht wurden.

6.2 Die Abnahme soll innerhalb von 12 Werktagen nach Fertigstellung erfolgen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Abnahme und wird die Leistung dennoch genutzt, gilt die Leistung als abgenommen.

6.3 Teilabnahmen sind zulässig, sofern sie für den Auftraggeber zumutbar sind, insbesondere bei größeren Anlagen oder Teilleistungen wie Heizungs-, Lüftungs- oder Sanitärinstallationen.

6.4 Kleinere Mängel, die die Gebrauchstauglichkeit nicht wesentlich beeinträchtigen (z. B. optische Abweichungen, kleine Fugen oder unkritische Justierungen), berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

6.5 Mit der Abnahme gehen Gefahr, Nutzen und Vergütungsanspruch auf den Auftraggeber über. Schäden oder Verluste nach Abnahme trägt der Auftraggeber, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

6.6 Wir sind berechtigt, die Abnahme schriftlich zu verlangen, sobald die vereinbarte Leistung oder wesentliche Teilleistungen abgeschlossen sind.

6.7 Verzögerungen bei der Abnahme, die nicht von uns zu vertreten sind, verlängern keine Leistungsfristen.

§7 Gewährleistung

7.1 Für unsere Bauleistungen beträgt die Gewährleistungsfrist fünf Jahre ab Abnahme, soweit es sich um Arbeiten an einem Bauwerk oder um Leistungen handelt, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung eines Bauwerks besteht und der Mangel aus unseren Leistungen resultiert. Für Lieferungen und Leistungen an beweglichen Sachen, insbesondere nicht fest mit dem Bauwerk verbundenen elektrischen oder mechanischen Komponenten sowie Reparatur, Wartungs- und Serviceleistungen, beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Abnahme.

7.2 Der Auftraggeber hat die Leistung unverzüglich nach Fertigstellung zu prüfen und etwaige Mängel schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er dies, gilt die Leistung als genehmigt, soweit die Mängel bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennbar gewesen wären.

7.3 Für unerhebliche Mängel, die die Gebrauchstauglichkeit der Leistung nicht wesentlich beeinträchtigen, bestehen keine Gewährleistungsansprüche.

7.4 Nach Meldung eines Mangels verpflichten wir uns, diesen innerhalb angemessener Frist zu beseitigen, soweit der Mangel berechtigt ist. Mängel, die durch unsachgemäße Nutzung, fehlende Mitwirkung, eigenmächtige Änderungen, unzureichende Wartung oder natürliche Abnutzung entstehen, fallen nicht unter die Gewährleistung.

7.5 Für Material oder Leistungen von Drittlieferanten, die wir lediglich weitergeben, gilt die Gewährleistung der jeweiligen Hersteller.

7.6 Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, bestehen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist.

7.7 Offensichtliche Mängel sind vom Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen nach Abnahme schriftlich anzuzeigen; andernfalls verliert er diesbezüglich die Gewährleistungsansprüche.

§8 Haftung

8.1 Wir haften für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, soweit wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden; die Haftung ist auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

8.2 Die Gesamthaftung ist auf die Deckungssumme unserer Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt.

8.3 Eine Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

8.4 Schäden, die durch fehlende Mitwirkung oder unvollständige Unterlagen des Auftraggebers entstehen, sind von der Haftung ausgeschlossen.

8.5 Für Leistungen oder Material von Drittlieferanten, die wir lediglich weitergeben, haften wir nur nach Maßgabe der jeweiligen Hersteller.

8.6 Soweit die Haftung ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

8.7 Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten nicht für Personenschäden oder andere zwingend gesetzlich vorgeschriebene Haftungen.

§9 Eigentumsvorbehalt

9.1 Wir behalten uns das Eigentum an vom Auftraggeber bereitgestellten oder von uns gelieferten Materialien, die Teil der Werkleistung sind, bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag vor.

9.2 Eingebaute Materialien oder Werkleistungen gelten solange als unser Eigentum, bis die Zahlung vollständig erfolgt ist; der Auftraggeber ist verpflichtet, sie sorgfältig zu behandeln.

9.3 Eine Verarbeitung, Einbau oder Nutzung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber stellt keinen Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt dar.

9.4 Bei Zahlungsverzug oder vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware oder noch nicht abgerechnete Leistungen zurückzunehmen oder von der Vertragserfüllung zurückzutreten.

§10 Wartungsverträge

10.1 Wartungsverträge regeln die regelmäßige Inspektion, Reinigung, Prüfung und Instandhaltung von Anlagen und Einrichtungen im Bereich Heizung, Lüftung, Sanitär und Klima (HLSK).

10.2 Der Auftraggeber stellt Zugang, Strom, Wasser und alle erforderlichen Genehmigungen rechtzeitig zur Verfügung. Verzögert sich die Wartung aufgrund fehlender Mitwirkung, trägt der Auftraggeber die daraus entstehenden Kosten.

10.3 Leistungen aus Wartungsverträgen sind regelmäßig zu erbringen; die Termine werden schriftlich vereinbart.

10.4 Für Mängel oder Schäden, die während der Wartung entstehen, haften wir nur nach den in §8 geregelten Haftungsbedingungen.

10.5 Wartungsverträge werden auf die vereinbarte Laufzeit geschlossen und verlängern sich nur, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.

Eine Kündigung ist mit der vereinbarten Frist möglich.

§11 Gerichtsstand

11.1 Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis gilt das gesetzliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

11.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist unser Firmensitz, Registergericht: Amtsgericht Stuttgart, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

11.3 Wir behalten uns jedoch vor, den Auftraggeber alternativ auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

§12 Schlussbestimmungen

12.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Regelung wird durch die gesetzliche Vorschrift ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

12.2 Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.